Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Fahrzeuges (AGB)
1. Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Reisemobiles oder Wohnwagens. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Mietdauer befristet.
1.2 Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag Anwendung finden. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gemäß §545 BGB ist ausgeschlossen.
1.3 Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und Vermieter vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
1.5 Sämtliche Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter sind schriftlich zu treffen, mündliche Absprachen sind ohne rechtliche Wirkung.
2. Mindestalter, Führerschein
2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahren. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen über einen Führerschein Klasse III oder seid mind. 2 Jahren über einen Führerschein Klasse B verfügen. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
2.2 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Vertrag benannten Fahrern gefahren werden.
3. Fahrzeugnutzung
3.1 Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. Mautgebühren, Bußgelder für Verkehrsverstöße).
3.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen.
3.3 Die Mitnahme von Haustieren ist nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Dadurch anfallende zusätzliche Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.4 Die Fahrzeugnutzung ist innerhalb Europas, mit Ausnahme von Belarus, Russland und Ukraine zulässig.
3.5 Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Kosten die durch Nichtbeachtung des Rauchverbotes entstehen gehen zu Lasten des Mieters, dies gilt sowohl für die direkten Reinigungskosten als auch für entgangenen Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweilige Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges.
3.6 Es ist untersagt die Fahrzeuge zu verwenden: Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem jeweiligen Landesrecht mit Strafe bedroht werden; Weitervermietung und Weiterverleihung, gewerblicher Personentransport, Hilfstransporte und Fahrten in Krisengebiete; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinaus geht, insbesondere das Befahren von dafür nicht vorgesehenen Gelände.
4. Mietpreis und Versicherungen
4.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt. Für Langzeitmieten ab 5 Wochen werden individuelle Preise vereinbart.
4.2 Die Mietpreise beinhalten:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von € 100 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, max. € 15 Mio. je geschädigter Person. Teilkasko mit einem Selbstbehalt von maximal € 500,00 und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal € 2.500,00 pro Schadensfall. Schutzbriefleistungen, alle Kilometer frei. Kraftstoff- und Betriebskosten während der Mietzeit trägt der Mieter.
4.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgegeben werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungspauschale von € 25 brutto an.
4.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 25 (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
4.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung der Servicepauschale auf den Mietpreis angerechnet.
4.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.
5. Buchung und Umbuchung
5.1 Die Buchung wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb einer Woche eine Anzahlung von 20% des Mietpreises, mindestens jedoch € 200,-€ fällig. Mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung verbindlich. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist der Vermieter nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die Fahrzeugübergabe ist bei unvollständiger Bezahlung nicht möglich.
5.2 Bei einer Stornierung des Vertrags durch den Mieter werden folgende Stornokosten berechnet:
– Ab dem Tag der bestätigten Buchung bis 60 Tage vor Mietbeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 € fällig.
– vom 59.-30. Tag vor Mietbeginn 25% des Mietpreises, mindestens jedoch 200 €
– vom 29.-15. Tag vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
– vom 14.-5. Tag vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
– weniger als 5 Tage vor Mietbeginn und bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises
Eine Stornierung der Buchung muss schriftlich erfolgen.
Sollte der Mieter vom Vertrag zurücktreten und kann dabei einen Ersatzmieter stellen, so ist er von der Verpflichtung zur Bezahlung entbunden.
5.3 Die bestätigte Reservierung kann bis 50 Tage vor Mietantritt kostenlos umgebucht werden, soweit für den gewünschten Zeitraum eine Fahrzeugverfügbarkeit besteht.
6. Zahlungsbedingungen, Kaution
6.1 Der berechnete Mietpreis (inclusive Servicepauschale) muss bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn vollständig auf dem Konto des Vermieters kostenlos eingegangen sein.
6.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 30 Tage bis Mietbeginn) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig.
6.3 Die Kaution muss spätestens 3 Tage vor Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
6.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Fahrzeugrückgabe und nach Endabrechnung des Mietvertrages auf ein zu benennendes Konto des Mieters vom Vermieter erstattet. Zusätzlich zu dem im Voraus vom Mieter entrichteten Mietpreis anfallende und vom Mieter zu tragende Kosten werden mit der Kaution verrechnet.
7. Übergabe, Rücknahme
7.1. Ort und Zeit der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs werden im Mietvertrag festgelegt und sind absolut bindend. Mietpreise gelten immer ab Station Valluhn bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich.
7.2 Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet wurde hat dieser die Folgekosten zu tragen, falls ein Nachmieter des Fahrzeugs nicht zum vereinbarten Termin übernehmen kann.
7.3 Die Übergabe des Fahrzeugs findet ab 14 Uhr des ersten Miettages statt, während die Rücknahme spätestens um 12 Uhr des letzten Miettages erfolgt. Eine Rückgabe an Sonn- und Feiertagen ist nur nach vorheriger Absprache möglich, dabei wird eine Zusatzgebühr gemäß Preisliste berechnet.
7.4 Bei Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter. Diese ist für den Mieter verpflichtend. Das dabei erstellte Übergabeprotokoll ist Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter erkennt den vertragsmäßigen Zustand des Fahrzeuges und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an. Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
7.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug vollgetankt zum vereinbarten Termin zurückzugeben. Dabei wird ein Rückgabeprotokoll erstellt, das vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen, die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.
7.6 Die Fahrzeuge werden dem Mieter sauber übergeben und sind von diesem in demselben Zustand zurückzugeben. Bei Verschmutzung des Fahrzeugs oder der Ausrüstung werden die Reinigungsgebühren gemäß Preisliste fällig. Bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution entsprechend kürzen oder einbehalten, ansonsten wird sie dem Mieter zurückerstattet. Abweichungen dieses Absatzes sind schriftlich, d.h. im Übergabeprotokoll festzuhalten, und gelten nur dann als vereinbart.
7.7 Für verdeckte Mängel und Beschädigungen, die grob fahrlässig herbeigeführt wurden, auch wenn Sie nach Rückgabe festgestellt wurden, haftet der Mieter auch nach Rückgabe des Fahrzeuges. Hierbei steht es dem Vermieter frei, eine Anzeige wegen Vandalismus und grober Fahrlässigkeit zu stellen.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Der Mieter ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann. Der Unfallbericht muss dem Vermieter spätestens bei Fahrzeugrückgabe übergeben werden.
8.3 Unterlässt der Mieter die Erstellung eines Schadenprotokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens ist der Mieter zum vollständigen Schadenausgleich verpflichtet.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), vom Vermieter erstattet. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt.
9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
10.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
10.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 500,00 (Teilkasko) / € 2.500,00 (Vollkasko) pro Schadensfall vereinbart. Die Selbstbeteiligung kann nicht ausgeschlossen werden, jedoch gegen Entgelt durch ein Zusatzversicherungspaket auf jeweils 250,-€ reduziert werden. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter nur dann, wenn er einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
10.3 Weiterhin haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
a) wenn Schaden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurde und die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
b) wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
c) wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziff.8 bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht hat, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung der Schadensursache noch der Schadenshöhe.
d) wenn Schäden auf einer nach Ziff.3.6 verbotenen Nutzung beruhen
e) wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
f) wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe STVO Zeichen 265, Breite STVO Zeichen 264 oder den entsprechenden Landeszeichen) beruhen
g) wenn Schäden auf eine Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
h) wenn Schäden durch die Verwendung falschen Treibstoffs entstehen (Falschbetankung), wenn Wasser, Öl etc. nicht nachgefüllt wird und Warnanzeigen im Fahrzeug missachtet wurden
10.4 Bei Innenraumschäden und Fehlbedienungen (Markise, Wasser- und Treibstofftank) verursacht durch den Mieter greift die Versicherung nicht.
10.5 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
10.6 Die Haftungsfreistellung (10.2) umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
10.7 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
10.8 Etwaige Schäden am Fahrzeug sowie den An- und Aufbauteilen sind dem Vermieter umgehend und zeitnah mitzuteilen, um eine Ersatzteilversorgung gewährleisten zu können und weitere Kosten für Mietausfälle aufgrund von Lieferzeiten und Verfügbarkeiten gering zu halten.
10.9 Persönliches Eigentum des Mieters, das durch einen Unfall beschädigt wird oder durch einen Diebstahl abhandenkommt ist nicht versichert.
10.10 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
11. Haftung des Vermieters
11.1 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch eine Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass e nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im Fall einer Nichtleistung wie oben beschrieben, sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
12. Ausschlussfrist, Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges dem Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
12.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
12.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
13. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
13.1 Der Mieter ist damit einverstanden das der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
13.2 Der Vermieter darf diese Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.Ä.
13. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
Gültig ab 01.01.2022